AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der AtroCore GmbH

Stand: 08.10.2020

1. Gegenstand

1.1. Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind sämtliche Lieferungen und Leistungen von AtroCore GmbH.

1.2. Detaillierte Beschreibungen der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der AtroCore GmbH.

2. Geltungsbereich

AtroCore GmbH (nachfolgend AC genannt) erbringt ihre Leistungen für Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, soweit es im Vertrag zwischen den Vertragsparteien nicht anders geregelt ist und vorausgesetzt der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

2.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur insoweit, als AC diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.4. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde diese AGB ausdrücklich an.

3. Vertragsschluss

3.1. Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Angebotsbestätigung des Kunden, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch AC oder Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien.

3.2. Die Angebote von AC verlieren ihre Gültigkeit nach zwei Wochen.

3.3. Das von AC dem Kunden überlassene Angebot darf der Kunde weder als Ganzes noch in Teilen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch AC Dritten zugänglich machen.

3.4. Alle vorvertraglich dem Kunden überlassenen Werke und Leistungen bleiben Eigentum von AC und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch AC Dritten zugänglich gemacht werden.

3.5. Jede schriftliche, mündliche oder konkludente Anweisung seitens des Kunden oder seiner Bevollmächtigten zur Leistung durch AC gilt als Auftragserteilung.

4. Leistungsumfang

4.1. Der Umfang der von AC für den Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots zu entnehmen. Dazu gehören auch alle zusätzlichen Anforderungen und Leistungsbeschreibungen, die die im Angebot genannten Leistungen ergänzen oder konkretisieren.

4.2. Alle Anforderungen und Leistungsbeschreibungen werden an AC in schriftlicher oder elektronischer Form übergeben oder werden gemeinsam mit dem Kunden erstellt und abgestimmt, voneinander abgegrenzt und in der von AC benötigten Form (z.B. als „User Story“) erfasst. Alle damit verbundenen Tätigkeiten von AC gehören zu den vergütungspflichtigen Leistungen und werden mit üblichem Stundensatz abgerechnet. Dazu gehören auch die nachträglichen Konkretisierungen, Anpassungen und Erweiterungen der bis dahin erfassten Beschreibungen der Kundenanforderungen.

4.3. Basierend auf den infolge einer Anforderungsanalyse erfassten Spezifikationen kann AC eine Beschreibung der möglichen Lösungswege zur Realisierung der Kundenanforderungen erstellen und mit dem Kunden abstimmen. Alle damit verbundenen Tätigkeiten gehören ebenfalls zu den vergütungspflichtigen Leistungen und werden mit dem üblichen Stundensatz abgerechnet.

4.4. AC ist berechtigt, sich für die Durchführung des Vertrages der Hilfe qualifizierter Erfüllungsgehilfen zu bedienen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf diese als Erfüllungsgehilfen zu übertragen. Werden Leistungen von solchen Dritten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erbracht, kann AC die Leistungen nur mit Verzögerungen erbringen oder Abstand vom Vertrag nehmen. Der Kunde ist darüber unverzüglich zu unterrichten, soweit möglich oder zumutbar. Die Auswahl und Überwachung dieser Dritten obliegt AC.

4.5. Nicht im Angebot ausdrücklich genannte Leistungen gehören nicht zum Vertragsinhalt und sind seitens AC nicht geschuldet, soweit diese nicht zusätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form vereinbart worden sind.

4.6. Die AC verpflichtet sich, ausreichend geprüfte Software zu liefern. Soweit die Installation vom Kunden selbst erfolgt, ist eine Datensicherung von ihm zuvor durchzuführen. AC haftet nicht für die Schäden, die durch falsche Installation der mangelnden Datensicherung entstehen.

4.7. AC ist nicht zur Herausgabe von Zwischenergebnissen wie z.B. Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.

4.8. AC behält sich geringfügige und/oder technisch bedingte Abweichungen vom Vertragsinhalt vor, sofern dem Kunden hierdurch weder wirtschaftliche noch technische Nachteile entstehen.

4.9. Soweit erforderlich, ist AC berechtigt, die beiderseitige Nutzung von Issue-Tracking- und Projektmanagement-Software durch die Vertragsparteien zu verlangen.

4.10. AC behält sich das Recht vor, Aufwandsfreigaben explizit einzufordern.

4.11. Kosteneinschätzungen der AC werden nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zum Zeitpunkt der Schätzung verfügbaren Informationen, die oft unvollständig sind, gemacht und sind unverbindlich.

4.12. AC liefert die vertragsgegenständliche Software in ausführbarer Form (Objektcode). Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird nur dann geliefert, wenn es in schriftlicher oder elektronischer Form vereinbart wurde. Die Herausgabe von Quellcode von Software von Dritten ist nicht geschuldet. Eine Dokumentation des Quellcodes ist nicht geschuldet, solange es nicht in schriftlicher Form vereinbart wurde.

4.13. AC übernimmt die Konfiguration der steuerlichen Berechnungen nur auf expliziten Wunsch des Kunden, dabei wird die Richtigkeit der steuerlichen Berechnungen nicht gewährleistet. Der Kunde hat für Richtigkeit der steuerlichen Berechnungen selbst zu sorgen.

5. Leistungsänderungen

5.1. Alle Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Form. Mündlich erteilte Aufträge oder Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch AC schriftlich oder elektronisch innerhalb von einer Woche bestätigt werden und der Kunde nach Zugang dieser Bestätigung innerhalb von einer Woche schriftlich oder elektronisch nicht widerspricht.

5.2. AC wird den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen. Die Prüfung ist mit dem üblichen Stundensatz zu vergüten. AC teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

5.3. Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

5.4. Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. AC wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

5.5. Alle mit den Änderungen oder Ergänzungen entstehenden Mehrkosten inkl. Kosten für die bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen, die nicht mehr benötigt werden, hat der Kunde zu tragen. Dafür gilt der übliche Stundensatz.

5.6. Ergeben sich im Rahmen der laufenden Arbeiten Erkenntnisse, dass der mit der Umsetzung verbundene Aufwand deutlich den erwarteten Aufwand übersteigen wird und ist die Ursache in einer unbestimmten Aufgabenbeschreibung zu sehen aufgrund derer der Aufwand nicht konkret abgeschätzt werden konnte, so werden etwaige Mehraufwände / Mehrkosten nach Prüfung der Umsetzbarkeit und des daraus resultierendem Mehraufwands dem Kunden mitgeteilt und sind durch diesen zu tragen. Der Kunde kann ferner entscheiden, die weiteren Arbeiten nicht mehr auszuführen zu lassen. Die Vergütung richtet sich dann nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geleistetem Aufwand.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungszugang an AC zu leisten. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei AC. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Ansprüche unbestritten sind.

6.2. Werden die Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder sonstige Zahlungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann AC den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten, sämtliche Forderungen von AC werden sofort in einem Betrag fällig.

6.3. AC behält sich das Recht vor, Anzahlungen in Höhe von 30% der vereinbarten oder geschätzten Vertragssumme unmittelbar nach Auftragserteilung zu erheben. Verträge mit einem Auftragswert von unter 1.000,00 EUR werden nur mit mindestens 50% Vorkasse abgeschlossen.

6.4. Zahlt der Kunde den auf der Rechnung vereinbarten Rechnungsbetrag nicht, ist AC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu fordern.

6.5. AC ist berechtigt, offene Forderungen an Dritte ohne Einverständnis des Kunden abzutreten. Soweit eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden vermutet wird, ist AC berechtigt, Vorkasse, Bankbürgschaften oder eine sonstige Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.6. Der Kunde hat etwaige Einwendungen gegen Rechnungen von AC schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Rechnung gegenüber AC geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

6.7. Eine ordentliche Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich per E-Mail, vorausgesetzt, dass im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Kunde eine außerordentliche Rechnungsstellung auf dem Briefpostwege, wird von AC für jede Rechnung ein zusätzliches Entgelt i.H.v. EUR 5 dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.8. Wegen eines Mangels kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teils zurückbehalten.

7. Vergütung

7.1. Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt in Euro. Die genannten oder angegangenen Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und sind im Vertrag, in schriftlicher oder elektronischer Form festgelegt.

7.2. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte auf der Basis des tatsächlichen angefallenen Zeitaufwands abgerechnet, der entsprechend der Qualifikation des eingesetzten Mitarbeiters basierend auf den internen Erfahrungswerten korrigiert wird (um den Stundensatz für den Einsatz der weniger qualifizierten Fachkräfte entsprechend indirekt zu korrigieren).

7.2.1. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von AC schriftlich veranschlagten um mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigen, wird AC den Kunden auf die höheren Kosten unverzüglich hinweisen.

7.2.2. Reisezeiten werden zu 50 %, an Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen zu 100 % als Arbeitszeiten berechnet.

7.2.3. Nach Wunsch des Kunden kann die Vergütung der Leistungen der AC eine Höchstbegrenzung haben. In diesem Fall ist es dem Kunden bewusst, dass die Leistungen entweder nicht in vollem Umfang, nicht in gewünschter Ausprägung oder Detaillierungsgrad erbracht werden können.

7.2.4. AC passt die Preise halbjährlich der allgemeinen Kostenentwicklung an. Kommt es zu keiner Einigung, können beide Vertragsparteien den Vertrag mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Preissteigerung außerordentlich kündigen.

7.3. Ist eine fixe Vergütung vereinbart, hat AC Anspruch auf eine Vorauszahlung und auf eine angemessene Mindestabschlagszahlung – bei Vertragsbeginn 30 %, bei erster Teillieferung 20 %, bei der zweiten Teillieferung 20 % und die restlichen 30% bei vollständiger Lieferung der Leistung, soweit es nicht anders vertraglich vereinbart wurde.

7.3.1. AC ist bei fixer Vergütung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Vergütung berechtigt, wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Information oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden der zu erbringende Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen liegt, die AC bei Vertragsschluss zugrunde gelegt hat.

7.4. Soweit es mit dem Kunden nicht anders vereinbart wurde, sind alle Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die der AC im Rahmen des Auftrags entstehen, vom Kunden zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.

7.5. Erfolgt die Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden außerhalb der Geschäftszeit der AC (Montag - Freitag, 8:00 - 17:00 Uhr CET, außer gesetzliche Feiertage) werden die Leistungen mit einem doppelten Stundensatz abgerechnet.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, AC nach Kräften bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen rechtzeitig und unentgeltlich für AC zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist, insbesondere bei der Einholung von notwendigen Genehmigungen und Informationen, bei der Verschaffung der notwendigen Zugangsdaten, der Kommunikationsmittel und -anschlüsse sowie der Hard- und Software, bei dem Einrichten eines sicheren Fernzugangs sowie bei dem Zugänglichmachen der notwendigen Infrastruktur sowie der Räumlichkeiten.

8.2. Der Kunde unterstützt AC in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen und Leistungsbeschreibungen (Spezifikationen), bei der Bereitstellung benötigter Informationen, Bilder, Texte und Dokumente. Der Kunde kontrolliert die Vollständigkeit der Aufgabe, die schriftlich zu erfassen ist, nachdem alle Einzelheiten besprochen worden sind, bevor diese erfüllt werden. Der Kunde unterstützt AC bei der Durchführung von Reviews und der Qualitätssicherung der Leistungen.

8.3. Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Standardformat zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung, Optimierung oder Weiterbearbeitung der Inhalte in ein anderes Format oder eine andere Darstellung erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten nach üblichem Stundensatz der AC.

8.4. Für eine ordnungsgemäße Fehlererkennung und Fehlerbeseitigung ist vorausgesetzt, dass der Kunde in die Anwendung, die Infrastruktur oder deren Konfigurationen nicht eingegriffen oder diese nicht verändert hat, sowie diese ordnungsgemäß betrieben werden. Es ist insbesondere erforderlich, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben (inkl. Angabe der Fehlermeldung) und, soweit möglich, mit Screenshots bewiesen wird. Alle erkennbaren Mängel und Schäden sind unverzüglich zu melden.

8.5. Mitwirkungsleistungen des Kunden sind stets Hauptleistungspflichten und vom Kunden auf eigene Kosten vorzunehmen. Erbringt der Kunde die von ihm erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen wie z.B. Verzögerungen oder Mehraufwand vom Kunden selbst zu tragen.

8.6. Der Kunde ist für die verantwortungsvolle und sichere Aufbewahrung sämtlicher vertraulicher Informationen, Benutzerkennungen, Passwörter oder Zugangscodes zuständig.

8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die der AC zur Verfügung gestellten Benutzerkennungen, Passwörter oder Zugangscodes auch Dritten auszuhändigen.

8.8. Die während des Projektes von AC dem Kunden zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Dokumente, Systeme, Infrastrukturen und sonstige Materialien bleiben im Eigentum von AC.

8.9. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit AC erteilen.

8.10. Wenn AC dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung zur Verfügung, die eine qualitative Leistungserbringung von AC ermöglicht.

8.11. Eine Nutzung der Leistungen und Dienste von AC durch Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass AC die Nutzung durch Dritte gestattet.

8.12. Nach Erbringung der Leistung ist AC berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet AC die Unterlagen zurück.

9. Projektmanagement und Qualitätssicherung

9.1. Die Vertragsparteien benennen binnen einer Woche nach Auftragserteilung gegenseitig jeweils einen und nur einen Projektmanager, der die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die benannte Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leitet.

9.2. Veränderungen in den benannten Personen haben die Vertragsparteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist von jeder zuständigen Vertragspartei auf eigene Kosten zu tragen (z.B. der Kunde oder der Aufragnehmer tragen die Kosten für die Einweisung des neuen Projektmanagers selbst, der Kunde trägt zudem die Kosten für neue Anforderungen, andere Sichtweisen oder Konkretisierungen der alten Anforderungen, die vom neuen Projektmanager vertreten werden).

9.3. Die Projektmanager verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte, Probleme und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend eingreifen zu können.

9.4. Bei Bedarf kann der Ansprechpartner auf der Kundenseite zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter zum Zwecke der Informationseinholung einbinden, ist aber für das Treffen von Entscheidungen auf Kundenseite alleine zuständig. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen gesonderten Mitarbeiter der AC wahrgenommen. Der damit verbundene Mehraufwand ist vom Kunden zu tragen.

9.5. Die Projektmanager von beiden Seiten sind für die Qualitätssicherung der geschuldeten Leistungen und Werke zuständig. Falls benötigt, kann der Projektmanager des Kunden zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter für diese Zwecke einbinden.

9.6. Die Qualitätssicherung seitens AC erfolgt von qualifizierten Testern, die von Anfang des Projektes an intern bestimmt werden. Bei Bedarf können diese an den Besprechungen mit Kunden teilnehmen.

9.7. Die Tätigkeiten in Bereichen Projektmanagement und Qualitätssicherung gehören immer zum Auftrag und werden mit üblichem Stundensatz abgerechnet.

10. Abnahme

10.1. AC ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Soweit notwendig, werden diese zur Abnahme vorgelegt. Hierzu gehören: in sich abgeschlossene Projekt-Phasen zur Erfüllung der spezifischen Leistungen (z.B. Konzeption, Design, Programmierung, Qualitätssicherung, Einführung), in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile (z.B. Programmierung der einzelnen Module oder Funktionen bei bereits eingesetzter oder zum Einsatz geplanter Software), in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten (z.B. Erstellung von Auswertungen, Studien, Präsentationen).

10.2. Der Kunde wird jede Abnahme oder Teilabnahme der von AC erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen. AC ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.

10.3. Nach Aufforderung der AC ist der Kunde zur Abnahme auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

10.4. Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde der AC in schriftlicher oder elektronischer Form eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat die AC eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Leistung bereitzustellen.

10.5. Erfolgt vom Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Meldung der Abnahmebereitschaft keine Ablehnung oder sonstige Reaktion bei der Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen.

10.6. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde die Leistungen und Lieferungen von AC in Benutzung genommen hat.

10.7. Beanstandungen seitens des Kunden bei der Abnahme sind schriftlich festzuhalten und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

10.8. Verweigert der Kunde die Abnahme, so gerät er in den Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges steht der AC das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

10.9. Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar.

11. Haftung

11.1. AC haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch AC, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen.

11.2. AC haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch AC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11.3. AC haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für AC bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

11.4. AC haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch AC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn AC diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Betrag begrenzt, der für AC zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung typischerweise vorhersehbar war. Derselbe Haftungsmaßstab gilt für die Haftung für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen.

11.5. Der Kunde ist für eine Sicherung seiner Daten (Backup) selbst verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich zur Leistung der AC gehört. Dazu zählt insbesondere die Sicherung seiner durch AC zu wartenden Datenbestände. Sofern AC ein Backup der Daten zur eigenen Absicherung erstellt, erwächst daraus keine Garantieerklärung oder ein Rechtsanspruch des Kunden auf eine ordnungsgemäße Durchführung. Ein solches selbst erstelltes Backup wird nach Beendigung der Arbeiten umgehend gelöscht.

11.6. Bei einem von AC verschuldeten Datenverlust haftet AC ausschließlich für die Vervielfältigungs- und Wiederherstellungskosten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten angefallen wären. Für den Verlust von Daten haftet AC nicht, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

11.7. Die Haftung entfällt für patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Eintragungs- und Schutzfähigkeit der von AC vertragsgemäß gelieferten Lieferungen und Leistungen.

11.8. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

11.9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.10. AC haftet nicht für Fehler und Fehlfunktionen in von Kunden verwendeten Open-Source-Systemen und Programmierungen von Dritten, auch in den Fällen nicht, wenn diese die Leistungen von AC beeinträchtigen. Ebenso nicht für ggf. durch den Kunden erwartete Anforderungen, die AC nicht ausdrücklich bestätigt hat.

11.11. Übernimmt AC für bestimmte Eigenschaften der vertraglich geschuldeten Leistung eine Garantie, so ist eine solche Garantie für AC nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erklärt worden ist.

11.12. Die Begrenzung oder Ausschluss der Haftung nach dieser AGB gilt auch für die persönliche Haftung der Organe von AC, Mitarbeiter sowie sonstiger Vertreter und Erfüllungsgehilfen von AC.

11.13. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

12. Nutzungsrechte

12.1. Nach vollständiger Bezahlung der Gesamtvergütung erteilt AC dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den entstandenen urheberrechtlichen Werken, solange es nicht anders elektronisch oder schriftlich vereinbart worden ist. Das von AC geschaffene Werk darf nur für die auftragsgemäß vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Anderweitige oder weitergehende Nutzungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet und können gegebenenfalls mit Mehraufwand verbunden sein (z.B. andere Rahmenbedingungen für Software können neue, striktere Anforderungen setzen).

12.2. Die entstandenen urheberrechtlichen Werke können ohne Zustimmung von AC weiterbearbeitet werden.

12.3. Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, bleibt das Urheberrecht der entstandenen Werke bei AC. AC ist berechtigt, an geeigneten Stellen auf den von AC erstellten Werken Hinweise auf die Urheberstellung aufzunehmen, die ohne Zustimmung von AC nicht entfernt werden dürfen.

12.4. Ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung ist AC nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Projektleistungen führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.

12.5. Soweit die Leistung der AC Open-Source-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open-Source-Lizenz. AC verweist ausdrücklich darauf, dass die Open-Source-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

12.6. Vorschläge des Kunden und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen keine Miturheberrechte.

13. Termine und Fristen

13.1. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden, Verletzung seiner Mitwirkungspflichten und höherer Gewalt hat AC nicht zu vertreten. Sie berechtigen AC, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

13.2. Kommt AC schuldhaft mit der Einhaltung eines verbindlichen Liefer- oder Leistungstermins um mehr als zwei Wochen in Verzug, kann der Kunde für die Zeit des Verzugs je vollendeter Woche 0,8 % des Werts der Lieferung oder Leistung im Verzug, höchstens jedoch 8 % dieses Werts, als pauschalierten Schadensersatz verlangen, soweit ein geringerer Schaden nicht nachgewiesen werden kann. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung im Fall des Verzugs ist ausgeschlossen.

13.3. Alle genannten Leistungstermine und/oder Fristen sind Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

14. Mängelansprüche

14.1. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen, Videoaufnahmen, Screenshots oder sonstige veranschaulichende Unterlagen schriftlich oder elektronisch in einer von AC vorgegebenen Form zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.

14.2. Weist die Leistung einen Mangel auf, ist AC berechtigt, innerhalb angemessener Frist eine Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu leisten.

14.3. AC stehen mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu.

14.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis dieser Leistung oder deren Teil mindern oder die Auftragsvergabe in Bezug auf mangelhafte Leistung oder deren Teil zurückziehen. Dies gilt auch, wenn AC die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Die anderen Leistungen werden von diesem Rucktritt nicht erfasst, solange diese oder deren Teile für den Kunden selbstständig nutzbar sind.

14.5. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch AC und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14.6. Mängelansprüche hinsichtlich der erstellten bzw. angepassten Software entfallen, soweit der Kunde selbst Änderungen vorgenommen hat bzw. durch Dritte hat vornehmen lassen, es sei denn, diese Änderungen waren ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels.

14.7. Hat AC nach Meldung eines Mangels festgestellt, dass kein Mangel vorliegt, sind alle hierdurch entstandenen Kosten in voller Höhe vom Kunden zu tragen. Der Kostenkalkulation wird der übliche Stundensatz zugrunde gelegt.

14.8. Die Mängel aus leichter oder grober Fahrlässigkeit der AC werden voll und ganz auf Kosten von AC behoben. Mängel bzw. Fehler, die auf Grundlage von Spezifikationslücken oder unvollständigen Informationen entstanden, werden voll und ganz auf Kosten des Kunden behoben. Mängel, die durch Einsatz von Programmierungen Dritter, Konflikte mit den bestehenden Programmierungen Dritter oder infolge der Integration mit der Software Dritter entstehen, sind voll und ganz auf Kosten der Kunden zu beheben. Alle sonstigen Mängel werden mit einem um fünfzig (50%) Prozent geminderten Stundensatz abgerechnet.

14.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme.

15. Rechte Dritter

15.1. Für die Inhalte seiner Internetseiten, Onlineshops, Webanwendungen und sonstiger Software sowie für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich. Insofern stellt der Kunde AC bei einer Geltendmachung der Ansprüche Dritter von sämtlichen Kosten und Schadensersatzbeträgen frei. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung trägt der Kunde sämtliche diesbezügliche Kosten. AC ist nicht verpflichtet, Inhalte auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.

15.2. Die von AC gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Sollten Rechtsmängel bestehen, ist AC berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Verletzung der Rechte Dritter zu beseitigen oder die Leistungen in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden. Dem ist vorausgesetzt, dass die geschuldete Funktionalität der Leistungen dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

16. Referenzangabe

16.1. Unter Voraussetzung der erfüllten Anforderungen an Datenschutz und die Vertraulichkeit ist AC berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt zu nennen. Des Weiteren hat AC das Recht, die Marken-, Namen, Logi und Slogans des Kunden im Zusammenhang mit dem Referenzprojekt auf allen Arten von Veranstaltungen und in allen Arten von Publikationen und Medien zu verwenden.

17. Datenschutz und Vertraulichkeit

17.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und keinem unbefugten Dritten zugänglich zu machen.

17.2. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen Zeitraum von zwei Jahren fort. Die Verpflichtung des Schutzes von personenbezogenen Daten gilt zeitlich unbegrenzt.

17.3. Die Weitergabe an Dritte, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zustimmungspflichtig. Die Weitergabe an Mitarbeiter oder die Erfüllungsgehilfen, welche die Informationen für ihre Tätigkeit bei der Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Die Vertragsparteien stellen jedoch sicher, dass solche an entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind.

17.4. Das Offenlegungsverbot gilt nicht, soweit die Vertragsparteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sind. Über einen solchen Vorfall ist die andere Vertragspartei im Voraus zu informieren.

17.5. AC betreibt einen elektronischen Kundenbereich, auf den der Kunde zugreifen kann. Der Kunde erhält ein individuelles Passwort, mit dem der Zugang zum Kundenbereich möglich ist. Der Kunde darf das Passwort Dritten nicht offenbaren und hat es sorgfältig zu verwahren, um Missbräuche auszuschließen. Der Kunde ist verpflichtet, AC unverzüglich zu informieren, wenn das Passwort verloren gegangen ist oder wenn ihm bekannt wird, dass unbefugte Dritte von dem Passwort Kenntnis erlangt haben.

18. Übertragung von Rechten und Pflichten

18.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von AC auf Dritte übertragen. Die Einwilligung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

19. Abwerbeverbot

19.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners oder dessen Subunternehmen sowie sonstige Erfüllungsgehilfen weder einzustellen noch sonst zu beschäftigen.

20. Rücktritt

20.1. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, sind alle mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen und tatsächlich angefallenen Kosten unabhängig von dem Fertigstellungsgrad der benötigten Leistungen in voller Höhe zu vergüten.

21. Zusatzbedingungen für die Überlassung von individueller Software

21.1. Individualsoftware wird gezielt für den Einsatz bei einem Kunden bzw. Unternehmen entwickelt. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Überlassung von individueller Software durch AC gelten zusätzlich diese Bedingungen.

21.2. Der Leistungsumfang ist im Vertrag im Einzelnen beschrieben. Leistungsort ist der Sitz von AC, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde wird die Übergabe der Leistung schriftlich bestätigen. Die Software wird auf elektronischem Wege überlassen.

21.3. Eine Anwendungsdokumentation (Benutzerhandbuch) wird nur dann erstellt und überlassen, wenn es im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Eine Online-Hilfe wird dem Kunden zur Verfügung gestellt, wenn es im Vertrag schriftlich vereinbart wurde.

21.4. Der Quellcode wird nur dann dem Kunden überlassen, wenn es in schriftlicher oder elektronischer Form vereinbart wurde.

21.5. Die Implementierung wird vom Kunden in eigener Verantwortung durchgeführt, sofern nicht etwas anderes im Vertrag festgelegt ist. AC ist bereit, den Kunden bei der Implementierung zu unterstützen oder diese vollständig durchzuführen. Alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen werden nach Zeitaufwand vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Abnahme der Implementierung ist in diesem Fall vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Beanstandungen seitens des Kunden bezüglich der Implementierung müssen schriftlich festgehalten werden.

22. Zusatzbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware

22.1. Als Standardsoftware werden Softwaresysteme verstanden, die einen klar definierten Anwendungsbereich abdecken und als vorgefertigte Produkte erworben werden können. Diese wurden für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt. Unser Onlineangebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden.

22.2. AC erstellt freie und proprietäre Standardsoftware, die Lizenzen werden den jeweiligen Produkten beigelegt. Für proprietäre Standardsoftware von AC gilt ein einheitlicher Endbenutzer-Lizenzvertrag (ELV). Sollten die Bestimmungen dieser AGB sich mit den Lizenzbestimmungen überschneiden, haben die Lizenzbestimmungen Vorrang. Leistungsbeschreibungen sind entsprechenden Software-beschreibungen zu entnehmen.

22.3. Die Haftung von AC beim Einsatz von freier und und proprietärer Software von AC ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

22.4. Proprietäre Software, z.B. Softwareerweiterungen, Module, Plug-ins etc. werden dem Kunden entgeltlich zur Verfügung gestellt und sind urheberrechtlich geschützt.

22.5. Proprietäre Software kann Open-Source-Software Dritter enthalten. Für solche Software erhält der Kunde ausschließlich die Nutzungsrechte, die sich aus den Lizenzbedingungen ergeben, die für diese Open-Source Software gelten.

23. Zusatzbedingungen für die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen

23.1. AC unterhält eine komplexe IT-Infrastruktur, Supportarbeitsplätze, Entwicklungsumgebungen, ein Ticket-System, ein Versionierungssystem, Fernwartungssoftware und andere IT-Automatisierungs-Lösungen, um einen kontinuierlichen und qualitativen Kundensupport sicherstellen zu können.

23.2. Für die Erbringung sämtlicher Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Pflege und Support von Software durch AC ist ein Software Wartungs- und Supportvertrag (SWSV) schriftlich abzuschließen.

23.3. Ohne einen schriftlich abgeschlossenen SWSV erbringt und schuldet AC keine Wartungs- und Supportleistungen.

23.4. Geschäftszeiten von AC sind Montag bis Freitag, 08:00-17:00 Uhr (CET). Keine Geschäftszeiten sind Samstag, Sonntag, die deutschlandweiten Feiertage, Heiligabend, Silvester.

23.5. Vorausgesetzt, ein Software Wartungs- und Supportvertrag ist schriftlich abgeschlossen, ist AC verpflichtet, auf eine Support-Anfrage des Kunden innerhalb der vertraglich vereinbarten Reaktionszeit, per E-Mail oder telefonisch zu reagieren. Der Umfang der von AC zu erbringenden Leistung ist im dem abgeschlossenem SWSV spezifiziert.

24. Schlussbestimmungen

24.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind in dem Angebot, diesen AGB und ggf. beigefügten Anlagen in schriftlicher oder elektronischer Form enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht, insbesondere wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen, die nicht schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt worden sind.

24.2. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

24.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

24.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Ort der Hauptniederlassung von AC, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

24.5. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Hauptniederlassung von AC.

24.6. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Regelungslücke herausstellen sollte.

24.7. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Willen der Vertragsparteien sowie dem Sinn und Zweck des Vertrags möglichst nahekommen würde.